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EG KESR 63 und 44 i.V.m. 73 ZGB 445 Abs. 2
Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen des Bezirksrates
06.03.2013
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PQ130001
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Wenn ein Geschäft in die Zuständigkeit des Bezirksrates als Kollegium fällt, muss dieses auch über vorsorgliche Massnahmen befinden. Dringliche Anordnungen des Präsidenten sind nach An-hörung der betroffenen Person(en) vom Kollegium nachträglich neu zu beurteilen.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
06.03.2013
PQ130001
EG KESR 63 und 44 i.V.m. 73
ZGB 445 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011